Gemeinsam stark

Satzung des Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e. V ". Er hat seinen Sitz in Laufen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Berchtesgadener Land und die Gemeinden Fridolfing, Kirchanschöring, Palling, Petting, Taching am See, Tittmoning, Waging am See und Wonneberg im Landkreis Traunstein.
  2. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.
  3. Der Verein ist Mitglied beim „Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V.“ (im folgenden KBM).

§ 2 - Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, im Sinne des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
    1. an der Erfüllung der nach Art. 7 Agrarwirtschaftsgesetz förderfähigen Maßnahmen mitzuwirken,
    2. bei Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft mit Maschinen und Arbeitskräften mitzuwirken und auch in sozialen Notfällen Arbeitsaushilfen zu vermitteln,
    3. bei Bedarf Mitglieder bei der Vermittlung von Gästezimmern zu unterstützen,
    4. den rationellen Einsatz der Landtechnik und des Betriebshilfsdienstes in den Mitgliedsbetrieben im Rahmen der partnerschaftlichen überbetrieblichen Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zu fördern und zu organisieren.
  2. Der Verein kann rechtlich selbständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese zur Sicherung der bayerischen Landwirtschaft Tätigkeiten, soweit diese nicht die Erfüllung des Vereinszwecks gefährden, sowie Aufgaben im Sinne von Absatz 1 auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages wahrnehmen lassen.

§ 3 - Tätigkeit im Allgemeinwohlinteresse

  1. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten weder Ausschüttungen noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder des Vereines können sein:
    • natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen,
    • die Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, der sich im Tätigkeitsbereich des Vereines befindet
    • Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen;
    • Kommunen, Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen, soweit diese auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Grünflächenpflege tätig sind.

Im Falle einer Personenvereinigung muss ein Vertreter benannt werden. Nur dieser kann das Stimmrecht ausüben.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  2. Wird der Antrag auf Annahme nicht durch Beschluss des Ausschusses abgelehnt, gilt er als angenommen. Der Ablehnungsbeschluss ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins, beachten die Satzung und halten die Beschlüsse der Vereinsorgane ein. Insbesondere haben sie:

  1. Maschinen- und Betriebshilfeeinsätze über den Verein verrechnen zu lassen,
  2. den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sowie gegenüber den Mitgliedern, welche Arbeiten geleistet haben, pünktlich nachzukommen,
  3. ein Bankkonto zu benennen, über das die SEPA-Lastschriften und Gutschriften für die geleisteten Arbeiten abgewickelt werden können. Die näheren Regelungen hierzu trifft der Ausschuss.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt,
    2. durch Tod, bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer Rechtsfähigkeit,
    3. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es seine ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Wird die Monatsfrist versäumt, ist der Ausschließungsbeschluss unanfechtbar.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Ausschuss
  3. Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für:
    1. die Wahlen des Vorstandes (§ 10) sowie gegebenenfalls für die vorzeitige Abberufung der Vereinsorgane oder einzelner ihrer Mitglieder,
    2. die Beschlussfassung über Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 3 (Ablehnung der Aufnahme) und § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ausschluss),
    3. die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge,
    4. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung des Maschineneinsatzes,
    5. die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
    6. Satzungsänderungen,
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende aktive Mitglied eine Stimme. Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt.
  3. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem KBM kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden.
      Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen zum gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
    2. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des KBM.
    3. Für die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird dies nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang nötig, bei dem der gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Ausschussmitgliedern (§ 9 (1) c), gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Sammelabstimmung ist hierzu zulässig.
    4. Für alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einberufen werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche durch den Vorsitzenden einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Dies setzt eine informelle Bekanntgabe des Termins, mindestens 3 Wochen vor diesem, voraus.
  7. Zu jeder Mitgliederversammlung soll das KBM eingeladen werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 - Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden des Vereins,
    2. seinem Stellvertreter,
    3. bis zu 14 weiteren Ausschussmitgliedern, die als Obmänner gewählt wurden.
    4. dem Geschäftsführer (§ 11) oder einem Vertreter der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft
    5. einer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellten Person als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied,
    6. einer von der Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes bestellten Person als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied.
  2. Die gewählten Mitglieder des Ausschusses nach §9 Abs. 1a, b, c müssen ausübende Land- oder Forstwirte oder Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen sein und dem Verein angehören. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses nach 1 a, b und c bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sich bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Wahl selbst ergänzen. Für die kooptierten Mitglieder des Gesamtvorstandes gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
  4. Für die Wahl der Ausschussmitglieder, die gleichzeitig Obmänner sind, gilt folgendes:
    1. Je Ortsgemeinschaft ist ein Vertreter und ein Stellvertreter zu wählen.
    2. Die Wahl der Obmänner wird in einer Ortsversammlung durchgeführt. Stimmberechtigt und wählbar sind nur aktive Mitglieder des betreffenden Ringgebietes (auch Ehepartner, Angestellte bzw. mitarbeitende Familienangehörige), wobei jedes aktive Mitglied eine Stimme hat.
    3. Die Wahl der Obmänner sollte möglichst in dem Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in dem der Ausschuss neu gewählt wird. Die Ortsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    4. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich durch die Geschäftsstelle. Die Leitung der Versammlung und die Durchführung der Wahl obliegt dem MR-Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.
    5. Die Wahl wird schriftlich und geheim in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.
    6. Der Stellvertreter vertritt den Obmann, wenn dieser verhindert ist bzw. ausscheidet.
    7. Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Der Ausschuss hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung, dem Vorstand, dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Im übrigen hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Aufstellung des Jahresvoranschlages,
    2. die Prüfung der Jahresrechnung,
    3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    4. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    5. die Festlegung der jährlichen Ziele und Arbeitsschwerpunkte,
    6. die Abstimmung der Fortbildungsmaßnahmen,
    7. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
  7. Der Ausschuss ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  8. Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Aufwendungen werden ersetzt. Die Mitglieder des Vorstandes können für Ihr Zeitversäumnis angemessen entschädigt werden. Was angemessen ist, beschließt der Ausschuss.
  9. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen weitere Personen beiziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Weiteres Mitglied im Vorstand ist der Geschäftsführer bzw. ein Vertreter der mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 d. Der Geschäftsführer verfügt jedoch über kein Vertretungs- und Stimmrecht.
  2. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
    1. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Ausschusses.
    2. der Vollzug der von der Mitgliederversammlung und dem Ausschuss gefassten Beschlüsse.
  3. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registerrecht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins und von Satzungsänderungen herbeizuführen.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. § 9 Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die restliche Amtszeit durch Wahl einen Nachfolger bestimmen und die Ämter innerhalb des Vorstandes neu verteilen. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.
    Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden aus dem Amt rückt der stellvertretende Vorsitzende im Innen- und Außenverhältnis nach.
  5. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zuständig für Personalfragen und für den Erlass näherer Regelungen zu § 5 (3).

§ 11 - Personelle Ausstattung

Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eigener Arbeitnehmer, einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 oder Arbeitnehmer bedienen, die beim KBM e.V. angestellt sind und dem Verein als Arbeitnehmer überlassen werden. Wenn sich der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben keiner Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 bedient, wird er seine Geschäftsstelle mindestens mit einem hauptberuflichen Geschäftsführer besetzen.

§ 12 - Beiträge

  1. Beiträge sind von einem Bankkonto des Mitglieds einzuziehen. Ein SEPA-Mandat ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Beiträge sind von einem Bankkonto des Mitgliedes abzubuchen. Eine Abbuchungsvollmacht ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§ 13 - Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins findet eine Liquidation statt. Das Vereinsvermögen ist unter Zustimmung und Aufsicht des KBM in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 14 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 - Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören dürfen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins insbesondere Kasse und Belege, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Ausschuss vorzulegen. Der Bericht ist von einem der Rechnungsprüfer in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, haben die Rechnungsprüfer den Ausschuss unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 16 - Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen.
  2. Irgendeine Haftung des Vereins, die sich aus der Nachbarschaftshilfe ergeben könnte, ist – soweit rechtlich möglich – ausgeschlossen.
  3. Für alle Verschleißschäden an Maschinen und Geräten haftet der Halter bzw. Eigentümer, für alle übrigen Schäden haftet derjenige, der den Schaden zu vertreten hat.
  4. Betriebshelfer haften, soweit rechtlich zulässig, nicht für Schäden die sie dem Einsatzbetrieb zufügen.
  5. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 17 - Vereinsschiedsgericht

  1. Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder Tätigkeit des Vereins haben, entscheidet anstelle des ordentlichen Gerichts das Vereinsschiedsgericht. Dem Schiedsgericht obliegt insbesondere die Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit von Ausschlüssen aus dem Verein.
  2. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen Beisitzer. Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses sind vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.
  3. Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts gilt die vom KBM beschlossene Schiedsgerichtsordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze der Schiedsgerichtsbarkeit.

Vor Einleiten des Schiedsgerichtsverfahrens muss der Kläger eine Schiedskommission anrufen. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Die Schiedskommission versucht in einem formlosen Verfahren auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.


Wegen der besseren Lesbarkeit sind die Personen- und Funktionsbezeichnungen sprachlich nur in der männlichen Form benannt, ohne damit Frauen auszuschließen oder zu benachteiligen.