Neue Überbreitenregelung
Neue Überbreitenregelung
Zum 1.1.2020 gelten veränderte Auflagen für überbreite Fahrzeuge mit mehr als 3,00 m. Hintergrund waren mehrere Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang. Die wichtigste Neuerung im Erlass 2020 ist sicherlich die Auflage, grundsätzlich ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug einzusetzen!
Darauf verzichtet werden kann im Einzelfall:
* Auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
* Auf allen innerörtlichen Straßen
* Auf allen Feld- und Waldwegen (soweit mit Verkehrszeichen für den allgemeinen Verkehr gesperrt)
* Auf Straßen mit einem befestigten Fahrbahnbelag von 6,00 Meter und mehr. Das Bankett gilt nicht als befestigt.
* Auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m
* Auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger
Die Auflagen für das land- oder forstwirtschaftliche (lof) Begleitfahrzeug:
* Gelbes, zugelassenes Rundum-Licht
* Nach vorne sichtbares Hinweisschild „Überbreite folgt“
* Die dem Begleitfahrzeug folgenden Fahrzeuge benötigen ein Hinweisschild „CONVOI EXCEPTIONNEL“.
* Das Begleitfahrzeug soll im Abstand von 100 – 150 Meter vorausfahren.
* Die beiden Fahrer müssen über eine permanente Sprachverbindung verbunden sein.
* Der Fahrer des Begleitfahrzeuges muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn Sie eine gültige Sondergenehmigung nach § 29 haben, bleibt diese bis zum Ablaufdatum gültig.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Erlaubnisbehörde im zuständigen Landratsamt. Derzeit wird von Seiten der Maschinenringe und des Lohnunternehmerverbandes versucht, diese zusätzliche Auflage abzuändern. Bis wann ein Ergebnis erreicht werden kann und wie dieses aussehen wird, ist noch offen!